Vereinssatzung
§ 1 Name, Gebiet und Sitz
Der Verein führt den Namen "SCHÜTZENRUNDE HUBERTUS". Er ist gemeinnützig und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet des Landes Kärnten. Der Sitz ist in der politischen Gemeinde Steindorf/Ossiacher See, bzw. der jeweiligen Wohnsitzgemeinde des Obmannes.
§ 2 Zweck des Vereines
Gemeinnütziger Zweck des Vereines ist die Pflege, Förderung und Lenkung des jagdlichen und sportlichen Schießens und der Schützentradition.
§ 3 Vereinsmitgliedschaft
1. Mitglied kann jeder Staatsbürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union werden. Die Mitgliedschaft wird durch die Aufnahme seitens des Vorstandes erworben. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
2. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und Ehrenmitglieder.
3. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschließung oder Tod.
2. Der Austritt erfolgt durch eingeschriebene Erklärung.
3. Der Austritt ist jederzeit zulässig, enthebt jedoch nicht von der Pflicht zur Beitragsleistung für das laufende Vereinsjahr.
4. Die Ausschließung beschließt die Generalversammlung nachvorheriger Beratung im Vorstand
5. Ausschließungsgründe sind
a) die Nichtbezahlung der Mitgliedsbeiträge trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung.
b) schwere Verstöße gegen die Satzung oder wichtiger Beschlüsse des Vereins.
c) Handlungen, die das Ansehen des Vereines in der Öffentlichkeit schwer schädigen.
§ 5 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
1. Finanzielle Mittel: Mitgliedsbeiträge, Erträgnisse aus Veranstaltungen und Unternehmungen, Buffetbetrieb, Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.
2. Ideelle Mittel: Versammlungen, gesellige Zusammenkünfte, Vorträge, Schulungen, Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, Organisation und Durchführung von Freischießen.
3. Die Verwaltung des Vereinsvermögens obliegt dem V o r s t a n d, der für die widmungsgemäße Verwendung ausschließlich für den in § 2 angeführten gemeinnützigen Zweck zu sorgen hat.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an der Generalversammlung des Schützenvereins und an sonstigen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereines, ausgenommen an der Vorstandssitzung, teilzunehmen und allfällige Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen.
2. Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, nach den Bestimmungen dieser Statuten Anträge an die Generalversammlung und an den Vorstand zu stellen.
3. Die Mitglieder des Vereines sind verpflichtet, diese Statuten einzuhalten, die Bestimmungen der österreichischen Schießordnung zu beachten und sich den satzungsgemäßen Beschlüssen der Vereinsorgane zu fügen.
4. Die Rechte gemäß Abs. 1 und 2 ruhen, solange ein eingemahnter fälliger Jahresbetrag nicht entrichtet ist.
5. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, worunter das Ansehen und der Zweck des Vereines leiden könnte.
§ 7 Wählbarkeit
Zu Funktionären des Vereines können physische Personen gewählt werden, die Mitglieder des Schützenvereines sind.
§ 8 Vereinsorgane
1. Vereinsorgane sind
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) der Obmann
d) die Kassenprüfer
e) das Schiedsgericht
2. Für die Vereinsorgane und ihre Mitglieder gilt § 6 Abs. 4 sinngemäß.
§ 9 Die Generalversammlung
1. Die Generalversammlung setzt sich aus den Mitgliedern des Vereines zusammen. Sie ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.
2. Die Generalversammlung ist zuständig für
a) die Genehmigung des Protokolls der jeweils vorausgegangenen Tagung.
b) die Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des Obmannes.
c) die Entgegennahme der Berichte des Kassiers, des Standwartes, die Bereichswarte
und der Kassenprüfer sowie der Entlastung des Kassiers.
d) die Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für das nächstfolgende Jahr.
e) die Änderung oder Ergänzung der Statuten.
f) die Erlassung von Geschäftsordnungen.
g) die Beschlussfassung über die Anträge der Mitglieder.
h) die Erteilung von Weisungen an andere Organe und Funktionäre des Vereines.
i) die Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Maßnahmen anderer Organe bzw. von Funktionären des Vereines.
j) die Ausschließung von Mitgliedern.
k) die Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer.
l) die Widerrufung der Wahl von Funktionären auf Grund von Misstrauensanträgen.
m) den Zusammenschluss mit anderen Vereinen.
n) die Auflösung des Vereines.
3. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann. Bei dessen Verhinderung führt den Vorsitz der Obmann-Stellvertreter.
4. Der Obmann muss die Generalversammlung einmal jährlich einberufen. Eine außerordentliche Tagung der Generalversammlung ist anzuberaumen, wenn unaufschiebbare Beschlüsse zu fassen sind oder wenn es mindestens ein Zehntel der Mitglieder unter Angabe der zu behandelnden Angelegenheiten verlangt. Entspricht der Obmann einem solchen Antrag nicht, können die Antragsteller die Tagung nach sechs Wochen selbst anberaumen.
5. Anträge betreffend die Aufnahme von Angelegenheiten in die Tagesordnung können von den Vereinsmitgliedern bis spätestens drei Tage vor der Tagung schriftlich an den Obmann gerichtet werden (Datum des Poststempels).
6. Die Einladung mit der Angabe der Tagesordnung muss den Vereinsmitgliedern und den Kassenprüfern spätestens zwei Wochen vor Beginn der Tagung der Generalversammlung zugesandt werden (Datum des Poststempels).
7. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlussfähig. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder mder Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
9. Beschlüsse können nur in Angelegenheiten gefasst werden, die Gegenstand der Tagesordnung sind. Die Tagesordnung kann bei der Tagung selbst nur ergänzt oder geändert werden, wenn dies bei Eintritt in die Tagesordnung mit allen Stimmen beschlossen wird.
10. Zu den Tagesordnungspunkten können die Mitglieder Anträge stellen.
11. Für Beschlüsse über in Abs. 2 lit. e, f, j, m und n angeführten Angelegenheiten müssen mindestens zwei Drittel der von den Mitgliedern abgegebenen Stimmen dafür sein. In den übrigen Fällen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt
§ 10 Der Vorstand
1. Mitglieder des Vorstandes sind
a) der Obmann
b) der Obmann-Stellvertreter
c) der Schriftführer
d) der Schriftführer-Stellvertreter
e) der Kassier
f) der Kassier-Stellvertreter
g) Standwart
h) der Bereichswart Gewehrstand
i) der Bereichswart Pistolenstand
j) weitere Mitglieder nach Bedarf, jedoch max. sechs
2. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
3. Die Funktionsdauer der gewählten Mitglieder beträgt vier Jahre.
4. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.
5. Scheidet ein gewähltes Mitglied des Vorstandes während der Funktionsperiode aus, kann der Vorstand seinen Vertreter kooptieren. In der Generalversammlung muss dann aber eine Ersatzwahl stattfinden.
6. Den Vorsitz im Vorstand führt der Obmann, bei dessen Verhinderung der Obmann-Stellvertreter.
7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
8. Jedes Mitglied des Vorstandes hat - auch bei Ausübung mehrerer Funktionen - eine Stimme.
9. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Obmann.
10. Betrifft ein Antrag ein Mitglied des Vorstandes, nimmt dieses an der Beratung und an der Abstimmung nicht teil. Betrifft ein Antrag den Vorsitzenden, gibt er den Vorsitz ab (Abs. 5).
11. Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten, die nicht anderen Organen vorbehalten sind.
12. Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben Ausschüsse mit beratender Funktion befristet einsetzen. In gleicher Weise können Einzelpersonen mit besonderen Aufgaben betraut werden. Die Funktionsdauer der Ausschüsse/Einzelpersonen endet spätestens mit der des Vorstandes.
13. Der Vorstand ist nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich einzuberufen.
14. Der Obmann muss den Vorstand binnen vierzehn Tagen einberufen, wenn es fünf oder mehr Mitglieder des Vorstandes unter Angabe der zu behandelnden Angelegenheiten verlangen. Hält er sich nicht an diese Frist, können die betreffenden Mitglieder selbst eine Sitzung einberufen.
§ 11 Der Obmann
1. Der Obmann vertritt den Verein nach außen.
2. Er führt die Vereinsgeschäfte unter Berücksichtigung der Entschlüsse der Generalversammlung und des Vorstandes.
3. Er beruft die Generalversammlung und den Vorstand ein, legt die Tagesordnung fest und führt den Vorsitz.
4. Stehen wichtige Entscheidungen von besonderer Dringlichkeit an, kann er sie im Einvernehmen mit dem Stellvertreter treffen, muss sie aber dann dem Vorstand zur nachträglichen Genehmigung unterbreiten.
5. In Angelegenheiten geringerer Bedeutung kann er alleine entscheiden.
6. Er kann Teile seiner Aufgaben an den Obmann-Stellvertreter oder mit dessen Zustimmung an andere Mitglieder des Vorstandes delegieren. Der Vorstand ist davon zu verständigen.
§ 12 Der Obmann-Stellvertreter
1. Der Obmann-Stellvertreter unterstützt den Obmann bei der Wahrnehmung seiner Obliegenheiten.
2. Bei Verhinderung des Obmannes vertritt ihn der Obmann-Stellvertreter.
§ 13 Der Schriftführer
1. Der Schriftführer erledigt die schriftlichen Arbeiten des Vereines und führt in der Generalversammlung und im Vorstand Protokoll. In seinen Protokollen hat er den Verlauf der Tagungen und Sitzungen in den wichtigsten Teilen festzuhalten. Beschlüsse hat er wörtlich wiederzugeben, Wahlvorschläge und Wahlergebnisse genau anzuführen.
2. Er ist Archivar des Vereines.
§ 14 Der Schriftführer-Stellvertreter
1. Der Schriftführer-Stellvertreter unterstützt den Schriftführer bei der Wahrnehmung seiner Obliegenheiten.
2. Bei Verhinderung des Schriftführers vertritt ihn der Schriftführer-Stellvertreter.
§ 15 Der Kassier
1. Der Kassier verwaltet das Geldvermögen. Er führt die Kassengeschäfte, sorgt für den Eingang der Außenstände und haftet für die Richtigkeit des Kassenstandes.
2. In der Generalversammlung erstattet er Bericht über die Geldgebarung
§ 16 Der Kassier-Stellvertreter
1. Der Kassier-Stellvertreter unterstützt den Kassier bei der Wahrnehmung seiner Obliegenheiten.
2. Bei Verhinderung des Kassiers vertritt ihn der Kassier-Stellvertreter.
§ 17 Der Standwart
1. Der Standwart betreut die gesamten Anlagen der Schießstätte. Er wird dabei von den Bereichswarten unterstützt, welche sich im Bedarfsfall gegenseitig vertreten.
§ 18 . Der Bereichswart Gewehrstand
1. Der Bereichswart Gewehrstand betreut den Gewehrstand und die vereinseigenen Gewehre. Ihm obliegt die ordnungsgemäße Instandhaltung dieser Waffen, sowie die dazugehörige Materialgebarung.
§ 19 Der Bereichswart Pistolenstand
1. Der Bereichswart Pistolenstand betreut den Pistolenstand und die vereinseigenen Faustfeuerwaffen. Ihm obliegt die ordnungsgemäße Instandhaltung dieser Waffen, sowie die dazugehörige Materialgebarung.
§ 20 Die Kassenprüfer
1. Die Kassenprüfer werden jeweils für vier Jahre gewählt. Sie dürfen den Vorstand nicht angehören.
2. Sie haben die Aufgabe, jeweils vor der Generalversammlung, die Kassengebarung einschließlich der Materialverwaltung für die Zeit der letzten Jahresprüfung zu kontrollieren. Hiebei dürfen sie sich auf Stichproben nicht beschränken, sondern müssen sämtliche Eintragungen im Kassabuch mit der Belegsammlung vergleichen, die Bankein- und -ausgänge überprüfen, die Richtigkeit der Additionen und er Überträge feststellen und überprüfen, ob die Mittel widmungsgerecht und zweckentsprechend verwendet wurden.
3. Sie sind befugt, beim Kassier jederzeit Einsicht in seine Unterlagen zu nehmen und den Stand der Handkasse festzustellen.
4. Über ihre Feststellungen berichten sie in der Generalversammlung.
5.0Rechtsgeschäfte zwischen Kassenprüfern und Verein bedürfen der Zustimmung der Generalversammlung.
§ 21 Zeichnungsberechtigung
1. Wichtige Schriftstücke unterzeichnen der Obmann und der Schriftführer gemeinsam, einfache Mitteilungen der Obmann oder der Schriftführer einzeln.
2. Schriftstücke von großer finanzieller Bedeutung müssen auch vom Kassier mit unterfertigt werden, ebenso Verfügungen über das Bankkonto.
3. Schriftstücke, die in die ausschließliche Zuständigkeit eines Funktionärs fallende Angelegenheiten behandeln, können von diesem allein unterfertigt werden.
§ 22 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr beginnt jeweils am 1. Jänner und endet mit dem 31. Dezember des gleichen Jahres.
§ 23 Das Schiedsgericht
1. Über alle Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis entscheidet endgültig das Schiedsgericht.
2. Das Schiedsgericht besteht aus je einem von den beiden Streitteilen aus Schützenkreisen namhaft gemachten Schiedsrichter und einem Vorsitzenden, der von den zwei Schiedsrichtern - gleichfalls aus Schützenkreisen - bestellt wird. Im Falle der Nichteinigung entscheidet unter den vorgeschlagenen das Los.
3. Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit.
§ 24 Disziplinarmaßnahmen
1. Bei Verstößen gegen die Statuten, die Schießordnung, die Kameradschaft, die Redlichkeit oder den Anstand (ungebührliches Benehmen) kann der Vorstand gegen die Mitglieder je nach Schwere der Verfehlung folgende Disziplinarmaßnahmen ergreifen:
a) Erteilung des Verweises
b) Erteilung eines strengen Verweises
c) Sperre von drei Monaten bis zu drei Jahren
d) Antrag über Ausschluss an die Generalversammlung
2. Gegen die Disziplinarentscheidung des Vorstandes ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig. Sie ist binnen zwei Wochen nach der Zustellung der Entscheidung beim Obmann einzubringen und in der nächsten Generalversammlung zu behandeln. Die Berufung hat keine aufschiebbare Wirkung. Der Berufungswerber ist auf Antrag von der Generalversammlung persönlich anzuhören und zu diesem Zwecke nachweislich rechtzeitig einzuladen.
§ 25 Auflösung des Vereines
Wird die Auflösung des Vereines beschlossen, so hat die Generalversammlung mit zwei Drittel Mehrheit (siehe § 9, Pkt. 7) das Vereinsvermögen einem gemeinnützigen - möglichst sportlichen - Zweck, im Sinne der Bundesabgabenordnung, zuzuführen.